EINKAUFS​BEDINGUNGEN

§ 1 Maßgebende Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Für den Vertrag zwischen der Hennecke Feinblechtechnik GmbH (Auftraggeber „AG“) und dem Lieferanten (Auftragnehmer „AN“) gelten ausschließlich für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistung, Auskünften und Ähnliches, nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit abweichende Inhalte vom AG nicht schriftlich anerkannt werden.

  2. Bereits jetzt widerspricht der AG ausdrücklich jeglichem eventuellen Verweis des AN auf seine eigenen AGB und deren möglichen Ablehnungshinweisen.

  3. Schweigen des AG zu abweichenden Bedingungen des AN gilt nicht als Zustimmung. Mit der Annahme bzw. der Ausführung der Bestellung des AG erkennt der AN die Bedingungen des AG an, auch dann wenn er mit seinen eigenen Bedingungen bestätigt hat. Die Bedingungen des AG gelten auch ohne nochmalige besondere Vereinbarung für alle zukünftigen Bestellungen des AG.

  4. Gleiches gilt für Aufträge aller Art des AG, die dem AN mittels Telefax und/ oder in sonst irgendeiner Weise auch elektronisch übermittelt werden.

  5. Derartig übermittelte Aufträge tragen lediglich den Hinweis auf die Geltung der Einkaufsbedingungen des AG.

  6. Bei der Auftragsübermittlung an den AN durch Telefax oder sonstige elektronische Medien wird beim AG automatisch ein Sendeprotokoll erstellt. AG und AN betrachten den Auftrag auch ohne Auftragsbestätigung des AN als angenommen.

  7. Der AN wird nur in den Fällen eine Auftragsbestätigung an den AG senden, wenn in den Inhalten der Auftragsbestätigung des AN zu den Bestellungsinhalten des AG Abweichungen enthalten sind. Dies gilt nicht für AGB des AN und AG.

  8. Die Bestellung des AG gilt als angenommen, sofern dem AG innerhalb von 3 Arbeitstagen keine Ablehnung des AN zugegangen ist.
§ 2 Preise
  1. Die vereinbarten und in der Bestellung angegebenen Preise sind höchst-limitierte Preise und gelten bis zur Auslieferung der bestellten Liefermenge. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich diese frei Empfangsstelle einschließlich Fracht- und Verpackungskosten sowie eventueller Zollabgaben bei Importwaren. Durch den AG ermittelte Mengen, Maße und Gewichte sind für die Berechnung maßgebend.

  2. Sollte der AN wegen veränderter Marktverhältnisse seine Listenpreise reduzieren bzw. seine Rabatte erhöhen, so ist der AN verpflichtet, diese Preisvorteile auch bei laufenden Aufträgen für den AG unaufgefordert wirksam werden zu lassen.
§ 3 Rechnungserteilung und Zahlung
  1. Die Rechnungen des AN sind dem AG in prüffähiger Form unter Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum, Identnummer, Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/01 vorzulegen. Bei Fehlen vorgenannter Bestandteile ist der AG berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen. Die Zahlungsfristen rechnen sich grundsätzlich ab Vorlage der unbeanstandeten Rechnung und erfolgtem Wareneingang.

  2. Die Mehrwertsteuer ist entsprechend den steuerlichen Vorschriften auf der Rechnung gesondert auszuweisen.

  3. Bei eventueller Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der betroffenen Rechnungen nach dem vereinbarten Liefertermin. Der AN kann Rechte und Pflichten aus den mit dem AG geschlossenen Verträgen ohne vorherige Zustimmung des AG nicht auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines branchen-üblich ausgestalteten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Leistungen des AG an den AN oder den Dritten haben für den AG befreiende Wirkung.

  4. Zahlungen erfolgen nach Wahl des AG jeweils 14 Tage nach Lieferung und Rechnungserhalt abzüglich 3% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen rein netto ohne Abzug.

  5. Der AG ist berechtigt, diskontfähige Akzepte in Zahlung zu geben, ebenso zur Wahl der Scheck-Wechsel-Zahlung. Zahlungen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung oder Leistung des AN durch den AG. Der AG ist berechtigt, mit Gegenansprüchen jeder Art aufzurechnen und zwar auch dann, wenn Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart wird. Bei Eigentumsvorbehalten des AN geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens mit der Bezahlung auf den AG über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen, auch solche von Unterlieferanten des AN.
§ 4 Lieferung
  1. Erfüllungsort von Leistungen des AN ist stets die im Auftragsschreiben des AG genannte Empfangsstelle, unabhängig davon, ob mit dem AN frachtfreie oder „ab Werk“-Lieferung vereinbart ist.

  2. Der AN trägt die Gefahr bis zur Anlieferung des Liefergegenstandes an die angegebene Empfangsstelle, auch wenn der AG den Transport in eigener Regie und/oder die Transportversicherung übernimmt.

  3. Versandpapiere sind der auftraggebenden Stelle und der Empfangsstelle unter Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum, Identnummer etc. zuzusenden. Fehlen dieser Angaben oder gehen diese nicht rechtzeitig, spätestens bei Warenlieferung bei dem AG ein, so gehen alle dadurch eventuell entstehenden Kosten zu Lasten des AN.

  4. Wesentlicher Bestandteil des Auftrages des AG ist die jeweilige Erstellung einer ordnungsgemäßen Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung1207/01. Vom AG abgezeichnete Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbescheinigung der Lieferung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder der Erfüllung des Auftrages.

  5. Die vereinbarten Mengen sind auch bei Teillieferungen genau einzuhalten, jedoch ist bei Massengütern eine Überlieferung bis zu 3% der im Auftrag angegebenen Mengen zulässig. Bei Nichtbeachtung ist der AN verpflichtet, die zuviel gelieferte Menge auf seine Kosten sofort zurückzunehmen und dem AG den aus der Überlieferung eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen.

  6. Eine Vergütung der Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt.

  7. Soweit die Preise nach Gewicht vereinbart sind, sind die bahnamtlich zu ermittelnden Gewichte maßgeblich. Die jeweiligen Wiegebescheinigungen ist dem AG zusammen mit Rechnung und Lieferschein vorzulegen.

  8. Die Lieferware ist so zu verpacken, dass Transportkosten vermieden werden. Es dürfen nur anerkannt umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Einwegverpackungen sind tunlichst zu vermeiden.
§ 5 Geheimhaltung
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen technischen und kaufmännischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dies gilt auch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

  2. Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Gesenke, Werkzeuge und dergleichen sind auch geistiges Eigentum des AG. Sie dürfen nicht nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte zwecks Vertragserfüllung weitergegeben werden. Die überlassenen Gegenstände sind vom AN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren, als Eigentum des AG zu kennzeichnen und als solches getrennt zu lagern, sowie gegen Verlust zu sichern und einsatzbereit zu halten. Bei Wertminderung oder Verlust ist dem AG Ersatz zu leisten. Die vorgenannten Fertigungsmittel müssen sich zum Zeitpunkt der Rückgabe an den AG in dem gleichen Zustand befinden wie bei der Übernahme derselben vom AG. Se dürfen nur für die vertraulich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur hierfür zugänglich gemacht werden.

  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

  4. Der AN wie auch dessen Unterlieferanten sind den Vorschriften des Datenschutzgesetzes unterworfen.
§ 6 Termine, Lieferverzug
  1. Die vereinbarten oder durch Abruf festgelegten Anliefertermine sind verbindlich. Ihre Überschreitung setzt den AN in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nach Setzen einer Nachfrist von 10 Arbeitstagen ist der AG auch ohne ausdrückliche Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Leistung beim AG. Bei „ab Werk“-Vereinbarungen hat der AN die Leistung unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Transport rechtzeitig bereitzustellen.

  3. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadenersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

  4. Bei der Höhe des Schadenersatzes sind Treu und Glauben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten des AN, Art und Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie gegebenenfalls auch der Wert des Zulieferteils zugunsten des AN angemessen zu berücksichtigen.

  5. Ist anstatt eines Liefertermins eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum des Bestellschreibens.

  6. Der AN ist dem AG zum Ersatz des Verzugschadens verpflichtet.

  7. Ein Leistungsvorbehalt der Selbstbelieferung des AN wird vom AG nicht anerkannt.

  8. Bei Überschreitung des vereinbarten Anliefertermins kann der AG auch die vom AN noch nicht erbrachten Leistung selbst durchführen oder durch einen Dritten zu Lasten des AN durchführen lassen, soweit die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung umfasst auch die zusätzlichen Kosten für Deckungskäufe.

  9. Erkennt der AN , dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat der AN dies dem AG unter Abgabe der Gründe und des neuen Liefertermins sofort schriftlich mitzuteilen.

  10. Hierdurch wird die Verpflichtung des AN zur termingerechten Lieferung nicht berührt.

  11. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf mögliche Schadenersatzansprüche.

  12. Mit der Annahme eines Teils der gelieferten Ware begibt sich der AG nicht des Rechts, hinsichtlich der Restlieferung wegen verspäteter Nichteinhaltung dieser Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der AG kann in oben genannten Fällen höhere Gewalt, die von ihm nicht vertreten sind und die zu einer Verringerung des Verbrauchs oder der Absatzmöglichkeit führen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass der AN Schadensersatzansprüche hieraus herleiten kann.

§ 8 Qualität und Dokumentation
  1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom AN ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

  2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem AN und dem AG nicht fest vereinbart, so ist der AG auf Verlangen des AN im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit dem AN zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der AG den AN auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

  3. Bei den technischen Unterlagen hat der AN darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben.

  4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem AG bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der AN im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.

  5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, ist der AG ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung des AG ist der AN angehalten, nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.
§ 9 Gewährleistung
  1. Mängel der Lieferung hat der AG, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  2. Entspricht die gelieferte Ware nicht dem Auftrag, wie den zugesicherten Eigenschaften, oder weist sie Mängel auf, hat der AN unbeschadet seiner gesetzlichen Verpflichtungen auf Verlangen des AG den vertragsgerechten Zustand unverzüglich und kostenfrei unter Übernahme aller Nebenkosten herzustellen bzw. durch einwandfreie Teile zu ersetzen. Eine Nachbesserung kommt nur insoweit in Betracht, als dem AG die Annahme ausgebesserter Teile zumutbar ist. Rücksendungen beanstandeter Lieferungen und Teilmengen hiervon erfolgen zu Lasten des AN unter gleichzeitiger Belastung des Warenwertes der Retoure an den AN.

  3. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Teile von Zulieferanten des AN, sofern diese in den Liefergegenstand eingebaut werden.

  4. Unabhängig davon, ob der AG vom AN die Anfertigung von Prüf- und Übereinstimmungszertifikaten fordert oder auch nicht, beschränkt der AG seine Wareneingangskontrolle auf Stichproben, ohne dass hieraus der AN Rechte aus §§ 377, 378 HGB herleiten kann.

  5. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der AG nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

  6. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß § 9.1 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der AG über die Regelung in § 9.2 hinaus nur dann Schadenersatz für Mehraufwendungen verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist § 6.4 zu beachten.

  7. Dem AN sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom AG unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

  8. Sämtliche durch berechtigte Gewährleistungsansprüche entstandenen Kosten und Nebenkosten gehen zu Lasten des AN. Nebenkosten sind sämtliche in Zusammenhang mit der Nachbesserung/Auswechselung entstandenen Brutto-Kosten, z.B. Kosten für Transport, Ein- und Ausbau, Handling etc.

  9. Erteilt der AG an geeignete Spezialfirmen Planungs- und Beratungsaufträge, so wird der AN bei eventuell auftretenden Schäden, die auf unzulängliche Planung zurückzuführen sind, dem AG Schadenersatz leisten und sich nicht auf Freizeichnung für Folgeschäden berufen.

  10. Die Gewährleistungsfrist ist bis zur erfolgreichen Nachbesserung gehemmt, wobei der Nachbesserungsversuch falls überhaupt vom AG zugelassen, auf eine einmalige Aktion begrenzt bleibt. Müssen im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen Komponenten oder Teile davon ausgetauscht werden, so entstehen die Gewährleistungsansprüche und -fristigkeiten hinsichtlich dieser Teile in vollem Anspruch erneut. Bei Teilen von Komponenten beziehen sich diese auf die ausgetauschten Teile.
§ 10 Haftung
  1. Soweit nicht schon an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der AN verpflichtet, für Schäden, die dem AG durch fehlerhaft Lieferung, Verletzung behördlicher Sicherungsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen Rechtsgründen entstehen, zu haften.

  2. Wird der AG auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischen Recht in Anspruch genommen, so tritt der AN gegenüber dem AG insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
§ 11 Produkthaftung
  1. Die an den AG zu liefernde Waren werden zur Herstellung der unterschiedlichsten Geräte und Erzeugnisse verwendet. Der AG vertreibt diese Geräte teilweise weltweit. Der AN hat seine Produkte einer strengen Ausgangskontrolle zu unterziehen und ist für fehlerfreie Beschaffenheit und Funktion der Liefergegenstände voll verantwortlich, unabhängig etwaiger Eingangskontrollen beim AG. Diese entlasten den AN in keiner Weise.

  2. Der AN stellt dem AG von allen Ansprüchen Dritter wegen Produktfehlern frei, soweit der AN für den Fehler haftet. Dies umfasst auch den Ersatz der Kosten einer Rechtsverteidigung.

  3. Bei Schadenersatzansprüchen gegen den AG als Hersteller eines weiteren Produktes, deren Ursachen in dem Zulieferteil bzw. in der Leistung des AN zu finden sind, kann sich der AN nicht unter Hinweis auf Verjährungsfristen von der Regressmaßnahme befreien, solange die Verjährungsfristen gegenüber dem AG nicht abgelaufen sind.

  4. Der AN hat sich gegen derartige Produkthaftungsrisiken ausreichend zu versichern und dem AG den Versicherungsnachweis zu erbringen.

  5. Ist der AG wegen eines Fehlers, für welchen der Liefergegenstand des AN ursächlich ist, zum Rückruf verpflichtet oder zur Durchführung rückrufvergleichbarer Aktionen, so ist der AN zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Sind diese Kosten aufgrund mehrerer Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5 und 6 des Produkthaftungsgesetzes entsprechend Anwendung. Der AN verpflichtet sich auch insoweit zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Produkthaftpflichtversicherung). Der Abschluss einer solchen Versicherung ist dem AG auf dessen Verlangen unverzüglich nachzuweisen.
§ 12 Kündigung

Der AG kann den Auftrag jederzeit vor Abnahme der Ware schriftlich annullieren. In diesem Fall kann der AN den Ersatz seiner bis zur Annullierung entstandenen Aufwendungen verlangen, sofern der die Ware nicht anderweitig verwenden oder veräußern kann. Im Falle einer vom AN zu vertretenden Annullierung ist der Ersatz auf Aufwendungen ausgeschlossen, soweit die bis zur Annullierung erbrachten Leistungen für den AG wertlos sind. Ersatz für entgangenen Gewinn ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13 Sonstiges
  1. Das Einschalten von Subunternehmen seitens des AN bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG.

  2. Alle Ansprüche und Rechte des AN gegen den AG verjähren spätestens ein Jahr nach der Lieferung, Teillieferung oder Leistung, sofern diese nicht vor Ablauf dieser Fristen gerichtlich geltend gemacht werden.

  3. Jede Änderung und Ergänzung der Bestellung bedarf in ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Einkauf des AG.

  4. Der AN verpflichtet sich, den AG von allen eventuellen Forderungen und Rechten des Vorlieferanten voll und ganz freizustellen.

  5. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Im Übrigen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

  6. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen.

  7. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG unwirksam oder unvollständig sein, so berührt dies die übrigen Regelungen nicht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buchholz-Mendt.