Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der AG kann in oben genannten Fällen höhere Gewalt, die von ihm nicht vertreten sind und die zu einer Verringerung des Verbrauchs oder der Absatzmöglichkeit führen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass der AN Schadensersatzansprüche hieraus herleiten kann.
Der AG kann den Auftrag jederzeit vor Abnahme der Ware schriftlich annullieren. In diesem Fall kann der AN den Ersatz seiner bis zur Annullierung entstandenen Aufwendungen verlangen, sofern der die Ware nicht anderweitig verwenden oder veräußern kann. Im Falle einer vom AN zu vertretenden Annullierung ist der Ersatz auf Aufwendungen ausgeschlossen, soweit die bis zur Annullierung erbrachten Leistungen für den AG wertlos sind. Ersatz für entgangenen Gewinn ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buchholz-Mendt.